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Kirchensteuer: Banken fragen die Konfession der Kunden ab

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Bankberater werden zukünftig wissen, ob ihre Kunden einer Kirche angehören oder nicht. Denn: Der Gesetzgeber hat die Abführung von Kirchensteuer neu geregelt. Banken und Sparkassen sind ab 2014 gesetzlich verpflichtet zu prüfen, ob für die Kunden eine Kirchensteuerpflicht besteht. Einkünfte aus Kapitalvermögen wie etwa bei einem Tages- oder Festgeldkonto sind kirchensteuerpflichtig – wenn der Kunde Mitglied einer Kirche ist. Nach der Gesetzesänderung müssen die Kreditinstitute ab 2015 die Kirchensteuer automatisch an die jeweilige Glaubensgemeinschaft abführen. Hierzu wird beim Bundeszentralamt für Steuern die Steueridentifikationsnummer (SteuerID) zu jedem Kunden angefragt. Ziel ist eine lückenlose Erfassung aller Kirchensteuerpflichtigen.

Die Banken müssen unter Angabe der Steuer-Identifikationsnummern ihrer Kunden beim Bundeszentralamt für Steuern einmal im Jahr in der Zeit vom 1. August bis 30. September anfragen, ob die Kunden zum 31. Juli des Jahres kirchensteuerpflichtig waren. Das Amt teilt dem Kreditinstitut dann unter Angabe des für die Religionsgemeinschaft geltenden Kirchensteuersatzes die Kirchensteuerpflicht mit. Diese Angaben sind für den Kirchensteuerabzug des Folgejahres von Bedeutung. Die Bank muss den Kirchensteuerabzug durchführen und den Steuerbetrag an sein Betriebsstättenfinanzamt abführen.

Kunden können Widerspruch einlegen

Verbraucher, die nicht am automatisierten Verfahren teilnehmen möchten, können gegen den Datenaustausch Widerspruch einlegen. Wer seine Religionszugehörigkeit nicht offenlegen möchte, hat auch weiterhin die Möglichkeit, die Kirchensteuer über die Einkommenssteuererklärung zu entrichten. Für diesen Fall muss der Kunde gegen die Herausgabe der persönlichen Kirchensteuermerkmale direkt beim Bundeszentralamt für Steuer (BZSt) Widerspruch einlegen. Die Kirchensteuerpflicht entfällt damit jedoch nicht. Die Kunden sind verpflichtet, ihre Kirchensteuer im Rahmen der Einkommensteuererklärung veranlagen zu lassen. Ein Widerspruch ist fristgerecht bis zum 30. Juni 2014 möglich.

Foto: Stefan Redel (www.iStockphoto.com)

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